Gesetze / Sprecherausschußgesetz
SprAuG§ 26 Unterstützung einzelner leitender Angestellter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 26 SprAuG →
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- LAG München, 12.06.2025 – 2 SLa 70/25Zitiert von 2
- BAG, 16.11.2010 – 9 AZR 573/09Einsicht in Personalakte - beendetes ArbeitsverhältnisZitiert von 40
- BAG, 16.04.2026 – 8 AZR 169/25Herausgabe der Kopie eines Compliance-Berichts
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/26#abs-1 (1) Der leitende Angestellte kann bei der Wahrnehmung seiner Belange gegenüber dem Arbeitgeber ein Mitglied des Sprecherausschusses zur Unterstützung und Vermittlung hinzuziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SprAuG/26#abs-2 (2) Der leitende Angestellte hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Sprecherausschusses hinzuziehen. Das Mitglied des Sprecherausschusses hat über den Inhalt der Personalakten Stillschweigen zu bewahren, soweit es von dem leitenden Angestellten im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird. Erklärungen des leitenden Angestellten zum Inhalt der Personalakten sind diesen auf sein Verlangen beizufügen.