Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 28
Stand: 10.06.2019
§ 5 gilt für Fälle, in denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist, mit der Maßgabe, daß diese Vorschrift bei der Berechnung der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werdenden Versorgungsleistungen anzuwenden ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 28 BetrAVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 10.02.2015 – 3 AZR 734/13Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - konzerninterne VerrechnungspreisabredeZitiert von 8
- BAG, 10.02.2015 – 3 AZR 37/14Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - konzerninterne VerrechnungspreisabredeZitiert von 11
- LAG Düsseldorf, 13.10.2009 – 17 Sa 469/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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