Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bestattungsgesetz

BestG NRW

§ 3 Schließung und Entwidmung der Friedhöfe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BestG%20NRW/3#abs-1 (1) Friedhöfe können ganz oder teilweise geschlossen werden. Die Träger haben die Schließungsabsicht unverzüglich der Genehmigungsbehörde und Religionsgemeinschaften auch der Gemeinde anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BestG%20NRW/3#abs-2 (2) Die völlige oder teilweise Entwidmung ist nur zulässig, wenn der Friedhofsträger für Grabstätten, deren Grabnutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, gleichwertige Grabstätten angelegt und Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten durchgeführt hat.

§ 2 § 4