Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bestattungsgesetz
BestG NRW§ 3 Schließung und Entwidmung der Friedhöfe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BestG%20NRW/3#abs-1 (1) Friedhöfe können ganz oder teilweise geschlossen werden. Die Träger haben die Schließungsabsicht unverzüglich der Genehmigungsbehörde und Religionsgemeinschaften auch der Gemeinde anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BestG%20NRW/3#abs-2 (2) Die völlige oder teilweise Entwidmung ist nur zulässig, wenn der Friedhofsträger für Grabstätten, deren Grabnutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, gleichwertige Grabstätten angelegt und Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten durchgeführt hat.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 BestG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Minden, 27.06.2022 – 10 K 3582/19
- OVG NRW, 31.03.2025 – 19 A 1560/22
- OVG NRW, 25.09.2008 – 19 A 210/07Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.