Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bestattungsgesetz
BestG NRW§ 4 Satzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BestG%20NRW/4#abs-1 (1) Die Friedhofsträger regeln durch Satzung Art, Umfang und Zeitraum der Nutzung und Gestaltung ihres Friedhofs und dessen Einrichtungen, insbesondere die Aufbewahrung der Toten und der Totenasche bis zur Bestattung, die Durchführung der Bestattung sowie die Höhe der Gebühren oder Entgelte für die Nutzung des Friedhofs und dessen Einrichtungen. Die Friedhofsträger können die Öffnungszeiten auch in anderer Weise bestimmen; in diesem Fall müssen diese am Friedhof ausgehängt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BestG%20NRW/4#abs-2 (2) Die Friedhofsträger legen für Erdbestattungen und für Aschenbeisetzungen gleich lange Grabnutzungszeiten fest, die zumindest die sich aus den Bodenverhältnissen ergebende Verwesungsdauer umfassen müssen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BestG%20NRW/4#abs-3 (3) Gebühren, die eine Religionsgemeinschaft für die Benutzung ihres Friedhofs und seiner Einrichtungen erhebt, können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden, wenn die Satzung von der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Behörde genehmigt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BestG%20NRW/4#abs-4 (4) Die Satzungen sind nach den für den Satzungsgeber geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.