Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 11 Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zustimmung kann für Lehrkräfte zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung mit einer Geltungsdauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zustimmung kann für Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche für die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung in Spezialitätenrestaurants mit einer Geltungsdauer von bis zu vier Jahren erteilt werden. Die erstmalige Zustimmung wird längstens für ein Jahr erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für eine erneute Beschäftigung nach den Absätzen 1 und 2 darf die Zustimmung nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des früheren Aufenthaltstitels erteilt werden.
Änderungsverlauf
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 51 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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01.08.2017 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. August 2017 (BGBl. I 3066)
BGBl. 2017 I S. 3066
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.