Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 17/7142 · S. 34
Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesdisziplinarge-
Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesdisziplinarge- setzes) Die vor dem Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anhängigen gericht- lichen Disziplinarverfahren sind nach § 85 Absatz 3 und 6 nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts (Bundesdis- ziplinarordnung – BDO) fortzuführen. Für diese Altfälle be- steht beim Bundesverwaltungsgericht weiterhin ein Diszipli- narsenat, der ausschließlich für Beamtendisziplinarsachen nach der BDO zuständig ist. Inzwischen werden dort nur noch sehr vereinzelt Verfahren anhängig. Im Hinblick auf die wenigen Verfahren, die noch zu erwarten sind, ist es nicht mehr erforderlich, das aufwendige Verfahren zur Bestellung neuer Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer nach den Vorschriften der BDO durchzuführen. Die Neuregelung sieht daher vor, dass die bereits bestellten Beamtenbeisitze- rinnen und Beamtenbeisitzer im Amt bleiben und etwa noch erforderlich werdende Neuauslosungen von Beamtenbeisit- zern aus den bereits vorliegenden Listen erfolgen.
BT-Drs. 17/7142 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 17/7142, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 141.254–142.344 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert f34fa59a38aab008….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP