Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 5 · BT-Drs. 17/7142 · S. 34

Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesdisziplinarge-

Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesdisziplinarge-
setzes)
Die vor dem Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes
eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren und die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits anhängigen gericht-
lichen Disziplinarverfahren sind nach § 85 Absatz 3 und 6
nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts (Bundesdis-
ziplinarordnung – BDO) fortzuführen. Für diese Altfälle be-
steht beim Bundesverwaltungsgericht weiterhin ein Diszipli-
narsenat, der ausschließlich für Beamtendisziplinarsachen
nach der BDO zuständig ist. Inzwischen werden dort nur
noch sehr vereinzelt Verfahren anhängig. Im Hinblick auf die
wenigen Verfahren, die noch zu erwarten sind, ist es nicht
mehr erforderlich, das aufwendige Verfahren zur Bestellung
neuer Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer nach
den Vorschriften der BDO durchzuführen. Die Neuregelung
sieht daher vor, dass die bereits bestellten Beamtenbeisitze-
rinnen und Beamtenbeisitzer im Amt bleiben und etwa noch
erforderlich werdende Neuauslosungen von Beamtenbeisit-
zern aus den bereits vorliegenden Listen erfolgen.

BT-Drs. 17/7142 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/7142, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 141.254–142.344 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert f34fa59a38aab008….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP