Gesetze / Berlinförderungsgesetz 1990
BerlinFG 1990§ 12 Wegfall der Kürzungsansprüche
Stand: 10.06.2019
Gelangen Gegenstände, für deren Verbringen Anspruch auf die Kürzung nach § 1a besteht, nach Berlin (West) zurück, ohne daß sie im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes einer Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 1 unterlegen haben, so darf die geschuldete Umsatzsteuer nicht gekürzt werden. Liefert der westdeutsche Unternehmer die Gegenstände an den Berliner Lieferer zurück, so darf auch die Kürzung nach § 1 nicht vorgenommen werden. Ist die Kürzung bereits vorgenommen worden, so ist der Kürzungsbetrag an das Finanzamt zurückzuzahlen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 BerlinFG 1990 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 27.06.1995 – V R 27/94Zitiert von 2
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Änderungsverlauf
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24.06.1991 Ausfertigung
§ 12 geändert und umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I 1322)
BGBl. 1991 I S. 1322
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