Gesetze / Beratungshilfegesetz
BerHG§ 10a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/10a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Unterhaltssachen nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1) erfolgt die Gewährung der Beratungshilfe in den Fällen der Artikel 46 und 47 Absatz 2 dieser Verordnung unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/10a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für ausgehende Anträge in Unterhaltssachen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe nach § 10 Absatz 1 ist das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig. Für eingehende Ersuchen ist das in § 4 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Gericht zuständig.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 10a neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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23.05.2011 Ausfertigung
§ 10a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I 898)
BGBl. 2011 I S. 898
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