Gesetze / Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
BerVersV§ 16 Unterlagen aller Versicherungsunternehmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Alle Versicherungsunternehmen haben der Bundesanstalt folgende Unterlagen einzureichen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a ist handschriftlich zu unterzeichnen
In der Ausfertigung ist ferner der Bericht des Aufsichtsrats oder des entsprechenden Organs von dessen Mitgliedern handschriftlich zu unterzeichnen.
Änderungsverlauf
-
11.04.2024 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119)
BGBl. 2024 I Nr. 119
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.