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# § 24 BerRehaG — Zuständigkeit für Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt

Berufliches Rehabilitierungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt werden von der Bundesagentur für Arbeit als einem für diese Aufgabe entliehenen Organ des Landes, in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hat, gewährt.

(2) Für die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dem Dritten Abschnitt sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 2, §§ 98 und 99 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) zuständig.

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Zitiervorschlag: § 24 BerRehaG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BerRehaG/24

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