Gesetze / Beratungshilfegesetz
BerHG§ 6 Berechtigungsschein
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/6#abs-1 (1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratHiG/6#abs-2 (2) Wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.