Gesetze / Beitragsverfahrensverordnung
BVV§ 3 Tag der Zahlung, Zahlungsmittel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zahlungen der Arbeitgeber oder sonstiger Zahlungspflichtiger sind an die zuständige Einzugsstelle zu leisten. Als Tag der Zahlung gilt
Abweichend von Satz 1 und 2 tritt in den Fällen des § 28f Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle der Einzugsstelle die beauftragte Stelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel sind nicht zugelassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als gezahlt geltenden Beiträge sind auf einem bei den von der Beitragszahlung freigestellten Leistungsträgern zu führenden Sachbuchkonto bei den
Ist eine Krankenkasse der Arbeitgeber, ist der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf dem entsprechenden Sachbuchkonto der Pflegekasse zu buchen.