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# § 3 BeitrVV — Tag der Zahlung, Zahlungsmittel

Beitragsverfahrensverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Zahlungen der Arbeitgeber oder sonstiger Zahlungspflichtiger sind an die zuständige Einzugsstelle zu leisten. Als Tag der Zahlung gilt

- 1. bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,

- 2. bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszuges des Geldinstituts der Einzugsstelle,

- 3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.

Abweichend von Satz 1 und 2 tritt in den Fällen des § 28f Abs. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle der Einzugsstelle die beauftragte Stelle.

(2) Zahlungen in fremder Währung und durch Wechsel sind nicht zugelassen.

(3) Die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als gezahlt geltenden Beiträge sind auf einem bei den von der Beitragszahlung freigestellten Leistungsträgern zu führenden Sachbuchkonto bei den

- 1. Kranken- und Pflegekassen am Tag der Fälligkeit nach der Satzung,

- 2. Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit am Tag der Fälligkeit in Einnahme zu buchen.

Ist eine Krankenkasse der Arbeitgeber, ist der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf dem entsprechenden Sachbuchkonto der Pflegekasse zu buchen.

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Zitiervorschlag: § 3 BeitrVV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/3?asof=2019-06-10

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