Gesetze / Beitragsverfahrensverordnung
BVV§ 13a Prüfung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe
Stand: 06.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden für die Prüfung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe entsprechende Anwendung; § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und die §§ 7 und 8 der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung sowie § 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Künstlersozialversicherungsgesetzes gelten ergänzend. Den Zeitpunkt der Prüfung bestimmt der Versicherungsträger.
Änderungsverlauf
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12.06.2007 Ausfertigung
§ 13a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I 1034)
BGBl. I S. 1034
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