Gesetze / Beitragsverfahrensverordnung
BVV§ 13 Prüfung in den Räumen des Versicherungsträgers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/13#abs-1 (1) Für die Prüfung beim Versicherungsträger gelten § 7 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 8 bis 11 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/13#abs-2 (2) Entfällt das Wahlrecht des Arbeitgebers nach § 98 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, gelten die Vorschriften der §§ 7 bis 11.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 13 BVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 24.09.2025 – L 8 BA 38/25 B ERZitiert von 1
- EuG, 23.10.2002 – T-269/99Zitiert von 18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.06.2007 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I 1034)
BGBl. 2007 I S. 1034
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.