Gesetze / Beitragsverfahrensverordnung
BVV§ 13 Prüfung in den Räumen des Versicherungsträgers
Stand: 10.06.2019
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- LSG NRW, 24.09.2025 – L 8 BA 38/25 B ERZitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/13#abs-1 (1) Für die Prüfung beim Versicherungsträger gelten § 7 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 8 bis 11 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeitrVV/13#abs-2 (2) Entfällt das Wahlrecht des Arbeitgebers nach § 98 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, gelten die Vorschriften der §§ 7 bis 11.