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Artikel 4 · BT-Drs. 16/4373 · S. 11
Zu Artikel 4 (Änderung der Beitragsverfahrensver-
Zu Artikel 4 (Änderung der Beitragsverfahrensver- ordnung) Zu Nummer 1 (§ 7) Durch die Vorschrift werden die Träger der Rentenversiche- rung verpflichtet, ihre Prüfberichte und Prüfbescheide zur Künstlersozialabgabepflicht der Arbeitgeber an die Künst- lersozialkasse zu übersenden. Zu Nummer 2 (§ 13a) Die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die Träger der Ren- tenversicherung erfolgt auch hinsichtlich der Künstlersozial- abgabepflicht auf der Grundlage der Beitragsverfahrens- verordnung. Die Vorschrift bestimmt, dass ergänzend die Vorschriften der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung zum Gegenstand der Prüfung und den Pflichten der Abgabe- pflichtigen zur Vorlage von Unterlagen und Auskunfts- erteilung sowie die Vorschriften des Künstlersozialversiche- rungsgesetzes zur Schätzung der Bemessungsgrundlage, soweit die abgabepflichtigen Unternehmer, die trotz Auffor- derung die Meldung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Künstler- sozialversicherungsgesetzes nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstatten, oder soweit die abgabepflich- tigen Entgelte insbesondere aufgrund mangelnder Mit- wirkung des abgabepflichtigen Unternehmers im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht in angemessener Zeit ermittelt werden können, gelten. Den Zeitpunkt der Prüfung bestim- men die Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung. Die Möglichkeit Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 12 – Drucksache 16/4373 einer schriftlichen Prüfung wird eingeräumt. Die Prüfung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe findet im Rahmen der allgemeinen Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) statt. Die Arbeitgeber sollen künftig für beide Prüfgebiete nur noch von einer Prüfinstitution aufgesucht werden. Zu Nummer 3 (§ 14) Zu Buch
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.264 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/4373, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 35.600–37.864 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.38) +D1D2D3 · Prüfwert 8cb77ca4bc4ba7ff….
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