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Artikel 4 · BT-Drs. 16/4373 · S. 11

Zu Artikel 4 (Änderung der Beitragsverfahrensver-

Zu Artikel 4 (Änderung der Beitragsverfahrensver-
ordnung)
Zu Nummer 1 (§ 7)
Durch die Vorschrift werden die Träger der Rentenversiche-
rung verpflichtet, ihre Prüfberichte und Prüfbescheide zur
Künstlersozialabgabepflicht der Arbeitgeber an die Künst-
lersozialkasse zu übersenden.
Zu Nummer 2 (§ 13a)
Die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die Träger der Ren-
tenversicherung erfolgt auch hinsichtlich der Künstlersozial-
abgabepflicht auf der Grundlage der Beitragsverfahrens-
verordnung. Die Vorschrift bestimmt, dass ergänzend die
Vorschriften der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
zum Gegenstand der Prüfung und den Pflichten der Abgabe-
pflichtigen zur Vorlage von Unterlagen und Auskunfts-
erteilung sowie die Vorschriften des Künstlersozialversiche-
rungsgesetzes zur Schätzung der Bemessungsgrundlage,
soweit die abgabepflichtigen Unternehmer, die trotz Auffor-
derung die Meldung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Künstler-
sozialversicherungsgesetzes nicht, nicht rechtzeitig, falsch
oder unvollständig erstatten, oder soweit die abgabepflich-
tigen Entgelte insbesondere aufgrund mangelnder Mit-
wirkung des abgabepflichtigen Unternehmers im Rahmen
einer Betriebsprüfung nicht in angemessener Zeit ermittelt
werden können, gelten. Den Zeitpunkt der Prüfung bestim-
men die Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung. Die Möglichkeit
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 12 – Drucksache 16/4373
einer schriftlichen Prüfung wird eingeräumt. Die Prüfung
der Entrichtung der Künstlersozialabgabe findet im Rahmen
der allgemeinen Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) statt. Die
Arbeitgeber sollen künftig für beide Prüfgebiete nur noch
von einer Prüfinstitution aufgesucht werden.
Zu Nummer 3 (§ 14)
Zu Buch

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.264 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/4373, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 35.600–37.864 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.38) +D1D2D3 · Prüfwert 8cb77ca4bc4ba7ff….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP