Gesetze / Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung

BeiratsV

§ 4 Aufgaben des Beirates

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Beirat berät das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 des Gesetzes durch gutachtliche Stellungnahmen.

←§ 3 →§ 5