Gesetze / Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung
BeiratsV§ 3 Berufung und Dauer der Mitgliedschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeiratsV/3#abs-1 (1) Die Mitglieder des Beirates werden von dem Bundesministerium für Bildung und Forschung in der Regel für die Dauer von 4 Jahren berufen. Die Mitglieder nach § 2 Nr. 2, die den Kreis der Schüler vertreten, werden in der Regel für die Dauer von zwei Jahren berufen. Die Mitglieder nach § 2 Nr. 1, 2 und 6 werden auf Vorschlag des Bundesrates, die übrigen Mitglieder mit seiner Zustimmung berufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeiratsV/3#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Erklärung gegenüber einem Mitglied dessen Mitgliedschaft vorzeitig beenden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben, die für die Berufung in den Beirat maßgebend waren.
Änderungsverlauf
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07.05.1999 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I 850)
BGBl. 1999 I S. 850
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.