Gesetze / Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung

BeiratsV

§ 5 Geschäftsordnung

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedarf.

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