nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 BeiratsV — Aufgaben des Beirates

Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungsförderung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Beirat berät das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 des Gesetzes durch gutachtliche Stellungnahmen.