Gesetze / Beherbergungsstatistikgesetz

BeherbStatG

§ 3 Erhebungsbereich

Stand: 01.01.2026

Bund2 Fassungen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeherbStatG%202003/3#abs-1 (1) Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 sind Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen. Bei Campingplätzen müssen mindestens zehn Stellplätze vorhanden sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeherbStatG%202003/3#abs-2 (2) Die Erhebungen erstrecken sich auf

1.
folgende Wirtschaftsgruppen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige:
a)
55.1 – Hotels, Gasthöfe und Pensionen,
b)
55.2 – Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten,
c)
55.3 – Campingplätze,
d)
55.4 – Vermittlungstätigkeiten für Beherbergungsdienstleistungen;
2.
Schulungsheime;
3.
Vorsorge- und Rehabilitationskliniken.
§ 2 § 4