Gesetze / Beherbergungsstatistikgesetz

BeherbStatG

§ 2 Periodizität, Berichtszeitraum

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeherbStatG%202003/2#abs-1 (1) Die Erhebungen werden monatlich, beginnend für den Berichtsmonat Januar 2012, durchgeführt. Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nummer 4 ist nur jährlich zu erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeherbStatG%202003/2#abs-2 (2) Berichtszeitraum für die monatliche Erhebung ist der dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalendermonat. Stichtag für die jährliche Erhebung ist der 31. Juli.

§ 1 § 3