Gesetze / Beherbergungsstatistikgesetz
BeherbStatG§ 2 Periodizität, Berichtszeitraum
Stand: 10.06.2019
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- VG Schleswig, 28.06.2018 – 12 B 33/18Zitiert von 4
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeherbStatG%202003/2#abs-1 (1) Die Erhebungen werden monatlich, beginnend für den Berichtsmonat Januar 2012, durchgeführt. Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nummer 4 ist nur jährlich zu erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeherbStatG%202003/2#abs-2 (2) Berichtszeitraum für die monatliche Erhebung ist der dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalendermonat. Stichtag für die jährliche Erhebung ist der 31. Juli.