Gesetze / Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung

BehAppMstrV

§ 11 Übergangsvorschrift

Stand: 13.03.2020

Bund2 Fassungen

Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.

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