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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 246

BGBl. 2020 I S. 246 · 15.091 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 246 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 246
                                             Erste Verordnung
                               zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen
                                                Vom 28. Februar 2020

   Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Septem-
ber 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt
durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung:

                          Artikel 1

                  Änderung der
          Verordnung über das Berufsbild
       und über die Prüfungsanforderungen
 im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk

   Die Verordnung über das Berufsbild und über die

Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fach-
theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkett-
leger-Handwerk vom 28. August 1974 (BGBl. I S. 2154)
wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 6
                    Übergangsvorschrift

      Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des
   13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach
   den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-
   schriften durch den nach § 47 der Handwerksord-
   nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-
   führen.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 7

         Weitere Regelungen zur Meisterprüfung

      (1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
   prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
   prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
   S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
      (2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.“
3. § 8 wird gestrichen.

                        Artikel 2
           Änderung der Betonstein- und
        Terrazzoherstellermeisterverordnung

   Die Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterver-
ordnung vom 21. Januar 1993 (BGBl. I S. 87) wird wie
folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 6

                    Übergangsvorschrift

      Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des
   13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach
   den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-
   schriften durch den nach § 47 der Handwerksord-
   nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-

   führen.“

2. § 7 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 7

         Weitere Regelungen zur Meisterprüfung

      (1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
   prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
   prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
   S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

      (2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.“

                        Artikel 3

                   Änderung der
           Glasveredlermeisterverordnung

  Die Glasveredlermeisterverordnung vom 2. Mai 1994
(BGBl. I S. 994) wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 6
                    Übergangsvorschrift
     Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des
   13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach
   den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-
   schriften durch den nach § 47 der Handwerksord-
BGBl. 2020, Seite 247 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 247
   nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-
   führen.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 7

         Weitere Regelungen zur Meisterprüfung

      (1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
   prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
   prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
   S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
      (2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.“

                        Artikel 4
                    Änderung der
           Estrichlegermeisterverordnung

  Die Estrichlegermeisterverordnung vom 16. Februar
1995 (BGBl. I S. 214) wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 6

                    Übergangsvorschrift
      Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des
   13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach
   den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-
   schriften durch den nach § 47 der Handwerksord-
   nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-
   führen.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 7

         Weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
   prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
   prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
   S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
      (2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.“

                        Artikel 5

                 Änderung der
  Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung

  Die Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung
vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1915) wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 6 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 6
                    Übergangsvorschrift

      Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des
   13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach
   den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-
   schriften durch den nach § 47 der Handwerksord-
   nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-
   führen.“

2. § 7 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 7
         Weitere Regelungen zur Meisterprüfung
      (1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
   prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-

   prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
   S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
      (2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
   rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
   S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
   unberührt.“

                        Artikel 6
                   Änderung der
       Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und
      Holzspielzeugmachermeisterverordnung
   Die Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspiel-
zeugmachermeisterverordnung vom 5. November 2001
(BGBl. I S. 2985), die durch Artikel 7 der Verordnung
vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 9
                  Übergangsvorschrift
   Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Feb-
ruar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum
Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den
nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meister-
prüfungsausschuss fortzuführen.“

                        Artikel 7
                   Änderung der

  Rollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung
   Die Rollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung
vom 22. Januar 2007 (BGBl. I S. 51), die durch Artikel 33
der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I
S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
   fasst:
                       „Verordnung
            über das Meisterprüfungsberufsbild
           und über die Prüfungsanforderungen
       in den Teilen I und II der Meisterprüfung im
    Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk
         (Rollladen- und Sonnenschutztechniker-
          Meisterverordnung – RollSonnTMstrV)“.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 1

        Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
      Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Rollla-

   den- und Sonnenschutztechniker-Handwerk umfasst
   folgende selbständige Prüfungsteile:
   1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesent-
      licher Tätigkeiten (Teil I),

   2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen
      Kenntnisse (Teil II),
   3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-
      lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kennt-
      nisse (Teil III) und
BGBl. 2020, Seite 248 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 248
   4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-
      pädagogischen Kenntnisse (Teil IV).“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Betrieb“ das
      Wort „selbständig“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Rollladen- und

      Jalousiebauer-Handwerk“ durch die Wörter

      „Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Hand-
      werk“ ersetzt.
4. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Rollladen- und
   Jalousiebauer-Handwerk“ durch die Wörter „Rollla-
   den- und Sonnenschutztechniker-Handwerk“ er-
   setzt.

5. § 10 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10
                   Übergangsvorschrift
      Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des
   13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach
   den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-
   schriften durch den nach § 47 der Handwerksord-
   nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-
   führen.“

                       Artikel 8

             Änderung der Schilder- und
      Lichtreklameherstellermeisterverordnung

   Die Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterver-
ordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1173), die durch
Artikel 35 der Verordnung vom 17. November 2011
(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 1

        Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
      Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Schil-
   der- und Lichtreklamehersteller-Handwerk umfasst
   folgende selbständige Prüfungsteile:
   1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesent-
      licher Tätigkeiten (Teil I),
   2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen
      Kenntnisse (Teil II),

   3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-
      lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kennt-
      nisse (Teil III) und
   4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-
      pädagogischen Kenntnisse (Teil IV).“

2. In § 2 Absatz 1 wird nach dem Wort „Betrieb“ das
   Wort „selbständig“ eingefügt.
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 10

                   Übergangsvorschrift

      Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des
   13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach
   den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-
   schriften durch den nach § 47 der Handwerksord-
   nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-
   führen.“

                       Artikel 9
               Änderung der Fliesen-,
    Platten- und Mosaiklegermeisterverordnung
   Die Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeisterverord-
nung vom 10. März 2008 (BGBl. I S. 378), die durch
Artikel 36 der Verordnung vom 17. November 2011

(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 1
        Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung

      Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen
   Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk um-
   fasst folgende selbständige Prüfungsteile:
   1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesent-
      licher Tätigkeiten (Teil I),
   2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen
      Kenntnisse (Teil II),
   3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-
      lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kennt-
      nisse (Teil III) und

   4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-
      pädagogischen Kenntnisse (Teil IV).“

2. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort
   „Betrieb“ das Wort „selbständig“ eingefügt.

3. § 10 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 10
                   Übergangsvorschrift

      Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des

   13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach
   den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-
   schriften durch den nach § 47 der Handwerksord-
   nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-
   führen.“

                       Artikel 10
                 Änderung der
         Raumausstattermeisterverordnung
  Die Raumausstattermeisterverordnung vom 18. Juni
2008 (BGBl. I S. 1087), die durch Artikel 39 der Verord-
nung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 1
        Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung

      Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen
   Raumausstatter-Handwerk umfasst folgende selb-
   ständige Prüfungsteile:
   1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesent-
      licher Tätigkeiten (Teil I),

   2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen
      Kenntnisse (Teil II),

   3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-
      lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kennt-
      nisse (Teil III) und
   4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-
      pädagogischen Kenntnisse (Teil IV).“
BGBl. 2020, Seite 249 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 249
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort
   „Betrieb“ das Wort „selbständig“ eingefügt.
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 9

                   Übergangsvorschrift
      Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des
   13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach
   den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-

   schriften durch den nach § 47 der Handwerksord-
   nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-
   führen.“

                       Artikel 11
                  Änderung der
  Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung
  Die Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung

vom 30. April 2013 (BGBl. I S. 1203) wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Meisterprüfung
   im“ das Wort „zulassungspflichtigen“ eingefügt.

                                  Berlin, den 28. Februar

  2. In § 3 Absatz 1 wird nach dem Wort „dabei“ das
     Wort „wesentliche“ eingefügt.
  3. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „besondere fach-
     theoretische“ durch die Wörter „die erforderlichen
     fachtheoretischen“ ersetzt.

  4. § 11 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 11

                     Übergangsvorschrift

          Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des
       13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach
       den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-
       schriften durch den nach § 47 der Handwerksord-
       nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-
       führen.“

                         Artikel 12

                       Inkrafttreten
     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
  in Kraft.

2020
                                             Der Bundesminister
                                         für Wirtschaft und Energie
                                                  In Vertretung
                                                  Nussbaum

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 246. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e8ec6968f62269ff….