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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 246
BGBl. 2020 I S. 246 · 15.091 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen
Vom 28. Februar 2020
Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Septem-
ber 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt
durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über das Berufsbild
und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk
Die Verordnung über das Berufsbild und über die
Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fach-
theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkett-
leger-Handwerk vom 28. August 1974 (BGBl. I S. 2154)
wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des
13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach
den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-
schriften durch den nach § 47 der Handwerksord-
nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-
führen.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.“
3. § 8 wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Betonstein- und
Terrazzoherstellermeisterverordnung
Die Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterver-
ordnung vom 21. Januar 1993 (BGBl. I S. 87) wird wie
folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des
13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach
den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-
schriften durch den nach § 47 der Handwerksord-
nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-
führen.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.“
Artikel 3
Änderung der
Glasveredlermeisterverordnung
Die Glasveredlermeisterverordnung vom 2. Mai 1994
(BGBl. I S. 994) wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des
13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach
den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-
schriften durch den nach § 47 der Handwerksord-

nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-
führen.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.“
Artikel 4
Änderung der
Estrichlegermeisterverordnung
Die Estrichlegermeisterverordnung vom 16. Februar
1995 (BGBl. I S. 214) wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des
13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach
den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-
schriften durch den nach § 47 der Handwerksord-
nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-
führen.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.“
Artikel 5
Änderung der
Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung
Die Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung
vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1915) wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des
13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach
den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-
schriften durch den nach § 47 der Handwerksord-
nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-
führen.“
2. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Weitere Regelungen zur Meisterprüfung
(1) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfah-
rensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben
unberührt.“
Artikel 6
Änderung der
Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und
Holzspielzeugmachermeisterverordnung
Die Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspiel-
zeugmachermeisterverordnung vom 5. November 2001
(BGBl. I S. 2985), die durch Artikel 7 der Verordnung
vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Feb-
ruar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum
Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den
nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meister-
prüfungsausschuss fortzuführen.“
Artikel 7
Änderung der
Rollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung
Die Rollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung
vom 22. Januar 2007 (BGBl. I S. 51), die durch Artikel 33
der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I
S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
fasst:
„Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild
und über die Prüfungsanforderungen
in den Teilen I und II der Meisterprüfung im
Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk
(Rollladen- und Sonnenschutztechniker-
Meisterverordnung – RollSonnTMstrV)“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Rollla-
den- und Sonnenschutztechniker-Handwerk umfasst
folgende selbständige Prüfungsteile:
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesent-
licher Tätigkeiten (Teil I),
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen
Kenntnisse (Teil II),
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kennt-
nisse (Teil III) und

4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV).“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Betrieb“ das
Wort „selbständig“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Rollladen- und
Jalousiebauer-Handwerk“ durch die Wörter
„Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Hand-
werk“ ersetzt.
4. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Rollladen- und
Jalousiebauer-Handwerk“ durch die Wörter „Rollla-
den- und Sonnenschutztechniker-Handwerk“ er-
setzt.
5. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des
13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach
den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-
schriften durch den nach § 47 der Handwerksord-
nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-
führen.“
Artikel 8
Änderung der Schilder- und
Lichtreklameherstellermeisterverordnung
Die Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterver-
ordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1173), die durch
Artikel 35 der Verordnung vom 17. November 2011
(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Schil-
der- und Lichtreklamehersteller-Handwerk umfasst
folgende selbständige Prüfungsteile:
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesent-
licher Tätigkeiten (Teil I),
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen
Kenntnisse (Teil II),
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kennt-
nisse (Teil III) und
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV).“
2. In § 2 Absatz 1 wird nach dem Wort „Betrieb“ das
Wort „selbständig“ eingefügt.
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des
13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach
den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-
schriften durch den nach § 47 der Handwerksord-
nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-
führen.“
Artikel 9
Änderung der Fliesen-,
Platten- und Mosaiklegermeisterverordnung
Die Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeisterverord-
nung vom 10. März 2008 (BGBl. I S. 378), die durch
Artikel 36 der Verordnung vom 17. November 2011
(BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk um-
fasst folgende selbständige Prüfungsteile:
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesent-
licher Tätigkeiten (Teil I),
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen
Kenntnisse (Teil II),
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kennt-
nisse (Teil III) und
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV).“
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort
„Betrieb“ das Wort „selbständig“ eingefügt.
3. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des
13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach
den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-
schriften durch den nach § 47 der Handwerksord-
nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-
führen.“
Artikel 10
Änderung der
Raumausstattermeisterverordnung
Die Raumausstattermeisterverordnung vom 18. Juni
2008 (BGBl. I S. 1087), die durch Artikel 39 der Verord-
nung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen
Raumausstatter-Handwerk umfasst folgende selb-
ständige Prüfungsteile:
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesent-
licher Tätigkeiten (Teil I),
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen
Kenntnisse (Teil II),
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kennt-
nisse (Teil III) und
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV).“

2. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort
„Betrieb“ das Wort „selbständig“ eingefügt.
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des
13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach
den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-
schriften durch den nach § 47 der Handwerksord-
nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-
führen.“
Artikel 11
Änderung der
Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung
Die Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung
vom 30. April 2013 (BGBl. I S. 1203) wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Meisterprüfung
im“ das Wort „zulassungspflichtigen“ eingefügt.
Berlin, den 28. Februar
2. In § 3 Absatz 1 wird nach dem Wort „dabei“ das
Wort „wesentliche“ eingefügt.
3. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „besondere fach-
theoretische“ durch die Wörter „die erforderlichen
fachtheoretischen“ ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Übergangsvorschrift
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des
13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach
den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vor-
schriften durch den nach § 47 der Handwerksord-
nung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzu-
führen.“
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
2020
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Nussbaum
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 246. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e8ec6968f62269ff….