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§ 11 BehAppMstrV — Übergangsvorschrift

Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung

Stand: 13.03.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.