Gesetze / Behälter- und Apparatebauermeisterverordnung
BehAppMstrV§ 11 Übergangsvorschrift
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BehAppMstrV/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die bis zum 30. Juni 2013 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013, sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 30. Juni 2013 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BehAppMstrV/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 30. Juni 2013 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 30. Juni 2015 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 30. Juni 2013 geltenden Vorschriften ablegen.
Änderungsverlauf
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28.02.2020 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Februar 2020 (BGBl. I 246)
BGBl. 2020 I S. 246
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.