Gesetze / Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden
BeauftrV§ 3a
Stand: 10.06.2019
Die in den §§ 1 und 3 genannten Vereine werden beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch nicht motorisierte, aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilogramm wahrzunehmen:
Änderungsverlauf
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
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