Gesetze / Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden
BeauftrV§ 1
Stand: 10.06.2019
Der im Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter der Nummer 200069 eingetragene Deutsche Aero Club e.V. wird beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte wahrzunehmen:
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 BeauftrV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
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18.01.2010 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Januar 2010 (BGBl. I 11)
BGBl. 2010 I S. 11
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.