Gesetze / Heilverfahrensverordnung
HeilVfV§ 3 Notwendigkeit und Angemessenheit
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/3#abs-1 (1) Notwendig sind die von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker durchgeführten oder verordneten Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder zu lindern. § 6 Absatz 4 der Bundesbeihilfeverordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/3#abs-2 (2) Für die wirtschaftliche Angemessenheit gilt § 6 Absatz 5 und 6 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/3#abs-3 (3) Bei der Anerkennung der wirtschaftlichen Angemessenheit kann über die im Beihilferecht getroffenen Begrenzungen hinausgegangen werden. Die Entscheidung nach Satz 1 ist besonders zu begründen. Satz 2 gilt nicht für Aufwendungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 bis zum Eineinhalbfachen der in Anlage 9 der Bundesbeihilfeverordnung aufgeführten Höchstbeträge.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/3#abs-4 (4) Über die Notwendigkeit der Maßnahmen und über die wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen entscheidet die Dienstunfallfürsorgestelle.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 3 HeilVfV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 27.01.2014 – 23 K 7149/09Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 27.01.2014 – 23 K 6114/10Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 13.01.2014 – 23 K 4629/12Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 27.01.2014 – 23 K 2599/10Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.06.2010 – 1 L 84/10Zitiert von 1
- OVG Saarland, 30.06.2020 – 1 A 270/19
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 08.06.2020 – 1 A 269/19
- VG Neustadt an der Weinstraße, 16.08.2017 – 1 K 266/17.NW
- VG Potsdam, 27.07.2016 – VG 2 K 2844/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 HeilVfV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2023 in Kraft
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 179)
BGBl. 2023 I Nr. 179
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.