Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 10.04.2013 – 3 A 1234/12Zitiert von 2
- OVG NRW, 10.04.2013 – 3 A 1550/12
- VG Düsseldorf, 23.04.2012 – 23 K 5749/11Zitiert von 2
- OVG NRW, 28.05.2014 – 3 A 1958/13Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 08.08.2013 – 23 K 2388/13Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 11.03.2011 – 3 K 3310/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 10.06.2026 – 2 B 47.25
- VG Berlin, 10.03.2023 – 5 K 490.19
- OVG Niedersachsen, 15.12.2022 – 5 LA 2/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/48#abs-1 (1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43 gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/48#abs-2 (2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ein Disziplinarverfahren, in dem voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts erfolgen wird, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVG/48#abs-3 (3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht gewährt.