Gesetze / Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung
BeamtVAltGZustAnO§ 5 Sachliche Zuständigkeit für die Anerkennung eines Dienstunfalls und die Festsetzung von Unfallfürsorgeleistungen sowie damit zusammenhängender Befugnisse
Stand: 21.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVAltGZustAnO/5#abs-1 (1) Zuständig für die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die sich anschließende Festsetzung der Versorgungsbezüge nach § 49 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 4 des Beamtenversorgungsgesetzes für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 und 2
ist die Generalzolldirektion, soweit sich aus Absatz 5 nichts Abweichendes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVAltGZustAnO/5#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVAltGZustAnO/5#abs-3 (3) Zuständig für die Festsetzung von Versorgungsbezügen nach § 49 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 4 des Beamtenversorgungsgesetzes und für die in Absatz 2 genannten Entscheidungen ist für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 ab dem Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses und für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 2 die Generalzolldirektion, soweit sich aus den Absätzen 4 und 5 nichts Abweichendes ergibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVAltGZustAnO/5#abs-4 (4) Die Zuständigkeit nach Absatz 3 ist folgenden obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit den jeweils genannten Maßgaben vorbehalten:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVAltGZustAnO/5#abs-5 (5) Den obersten Dienstbehörden ist vorbehalten, Entscheidungen zu treffen über