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# § 5 BeamtVAltGZustAnO — Sachliche Zuständigkeit für die Anerkennung eines Dienstunfalls und die Festsetzung von Unfallfürsorgeleistungen sowie damit zusammenhängender Befugnisse

Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung  
Stand: 21.06.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständig für die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die sich anschließende Festsetzung der Versorgungsbezüge nach § 49 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 4 des Beamtenversorgungsgesetzes für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 und 2

- 1. des nachgeordneten Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Finanzen,

- 2. der Museumsstiftung Post und Telekommunikation sowie

- 3. der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

ist die Generalzolldirektion, soweit sich aus Absatz 5 nichts Abweichendes ergibt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für

- 1. die Bestimmung der Ärztin oder des Arztes nach § 33 Absatz 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,

- 2. die Anordnung einer Nachuntersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 und § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,

- 3. die Feststellung einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 43 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie

- 4. die Versagung von Unfallfürsorge nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Zuständig für die Festsetzung von Versorgungsbezügen nach § 49 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 4 des Beamtenversorgungsgesetzes und für die in Absatz 2 genannten Entscheidungen ist für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 ab dem Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses und für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 2 die Generalzolldirektion, soweit sich aus den Absätzen 4 und 5 nichts Abweichendes ergibt.

(4) Die Zuständigkeit nach Absatz 3 ist folgenden obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit den jeweils genannten Maßgaben vorbehalten:

- 1. dem Bundeskanzleramt für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 und 2 aus dem Bundesnachrichtendienst für Unfallfürsorgeleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes,

- 2. dem Bundesministerium der Verteidigung für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 und 2 aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung mit der Maßgabe, dass die Festsetzung von Versorgungsleistungen nach den §§ 36 bis 41 und § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes durch die Generalzolldirektion auf der Grundlage der Entscheidungen und Bewilligungen der zuständigen Behörden des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung erfolgt,

- 3. den obersten Dienstbehörden, die sich nach § 3 Absatz 2 die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten haben, für die Festsetzung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 36 bis 41 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(5) Den obersten Dienstbehörden ist vorbehalten, Entscheidungen zu treffen über

- 1. das Vorliegen einer mit einer besonderen Lebensgefahr verbundenen Diensthandlung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und über das Vorliegen eines Angriffs nach § 37 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,

- 2. das Vorliegen von eigentümlichen Verhältnissen nach § 43 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,

- 3. einen Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes und

- 4. die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

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Zitiervorschlag: § 5 BeamtVAltGZustAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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