§ 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- OVG NRW, 11.03.2011 – 6 A 523/09Zitiert von 7
- OVG NRW, 26.05.2011 – 6 A 2042/09Zitiert von 3
- OVG NRW, 18.10.2010 – 6 A 2142/08Zitiert von 3
- OVG NRW, 15.06.2011 – 6 A 571/10Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 – 4 K 1435/15Zitiert von 2
- VG München, 12.05.2023 – M 5 E 23.1206
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 26.10.2022 – 6 B 447/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2021 – OVG 4 B 10.19Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 13.05.2016 – 5 LA 150/15Zitiert von 1
10 Entscheidungen zu § 31 BeamtStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/31#abs-1 (1) Bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder bei Verschmelzung einer Behörde mit einer oder mehreren anderen kann eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn das übertragene Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine Versetzung nach Landesrecht nicht möglich ist. Zusätzliche Voraussetzungen können geregelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/31#abs-2 (2) Die erneute Berufung der in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtin oder des in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten in ein Beamtenverhältnis ist vorzusehen, wenn ein der bisherigen Tätigkeit entsprechendes Amt zu besetzen ist, für das sie oder er geeignet ist. Für erneute Berufungen nach Satz 1, die weniger als fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze (§ 25) wirksam werden, können durch Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/31#abs-3 (3) § 29 Abs. 6 gilt entsprechend.