Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz
BbgVerfSchG§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes; Auftrag der Verfassungsschutzbehörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVerfSchG/1?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVerfSchG/1?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die Landesregierung und andere zuständige Stellen über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder. Dadurch soll es ihnen insbesondere ermöglicht werden, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu ergreifen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1 BbgVerfSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 05.11.2008 – 20 F 8.08
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.05.2022 – 94/20Verfassungsschutzrecht: Vereinbarkeit der Verdachtsberichterstattung über politische Parteien mit der Verfassung des Landes Brandenburg Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 05.02.2009 – 20 F 26.08Zitiert von 22
- BVerwG, 05.02.2009 – 20 F 25.08Zitiert von 2
- BVerwG, 05.02.2009 – 20 F 24.08Zitiert von 35
- BVerwG, 06.11.2008 – 20 F 7.08Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 05.11.2008 – 20 F 6.08Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BbgVerfSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.