Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz
BbgVerfSchG§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes; Auftrag der Verfassungsschutzbehörde
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 1
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.05.2022 – 94/20Verfassungsschutzrecht: Vereinbarkeit der Verdachtsberichterstattung über politische Parteien mit der Verfassung des Landes Brandenburg KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
1 Entscheidung zu § 1 BbgVerfSchG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVerfSchG/1#abs-1 (1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVerfSchG/1#abs-2 (2) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die Landesregierung und andere zuständige Stellen über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder. Dadurch soll es ihnen insbesondere ermöglicht werden, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu ergreifen.