Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 9a Zusammenarbeit mit den Trägern der Schulsozialarbeit
Stand: 01.08.2026
Die Schule ist verpflichtet, mit den Trägern der Schulsozialarbeit zusammenzuarbeiten, sofern Schulsozialarbeit an der Schule stattfindet. Grundlage für die Zusammenarbeit sind § 13a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie die ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften.