§ 9a BbgSchulG (Brandenburg) — Zusammenarbeit mit den Trägern der Schulsozialarbeit

Brandenburgisches Schulgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schule ist verpflichtet, mit den Trägern der Schulsozialarbeit zusammenzuarbeiten, sofern Schulsozialarbeit an der Schule stattfindet. Grundlage für die Zusammenarbeit sind § 13a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie die ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften.