Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 52 Beratung durch die Grundschule
Die Eltern werden über die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen beraten. Die Grundschule erstellt in der Jahrgangsstufe 6 ein Gutachten, das Angaben über Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen sowie eine Empfehlung für einen Bildungsgang in der Sekundarstufe I enthält.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 52 BbgSchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2020 – OVG 3 S 54.20Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2017 – OVG 3 S 69.17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.