Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz

BbgSchulG

§ 52 Beratung durch die Grundschule

Brandenburg2 Fassungen2 Entscheidungen

Die Eltern werden über die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen beraten. Die Grundschule erstellt in der Jahrgangsstufe 6 ein Gutachten, das Angaben über Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen sowie eine Empfehlung für einen Bildungsgang in der Sekundarstufe I enthält.

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