Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz

BbgSchulG

§ 52 Beratung durch die Grundschule

Stand: 23.08.2026

Brandenburg2 Fassungen2 Entscheidungen

Die Eltern werden insbesondere zum Schulhalbjahr der sechsten Jahrgangsstufe über die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen durch die besuchte Grundschule informiert. Den Eltern wird eine individuelle Beratung angeboten.

§ 51 § 53