Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 52 Beratung durch die Grundschule
Stand: 23.08.2026
Die Eltern werden insbesondere zum Schulhalbjahr der sechsten Jahrgangsstufe über die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen durch die besuchte Grundschule informiert. Den Eltern wird eine individuelle Beratung angeboten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 52 BbgSchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2020 – OVG 3 S 54.20Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2017 – OVG 3 S 69.17Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.