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§ 52 BbgSchulG (Brandenburg) — Beratung durch die Grundschule

Brandenburgisches Schulgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 26.07.2026 bis 23.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Eltern werden über die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen beraten. Die Grundschule erstellt in der Jahrgangsstufe 6 ein Gutachten, das Angaben über Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen sowie eine Empfehlung für einen Bildungsgang in der Sekundarstufe I enthält.