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§ 52 BbgSchulG (Brandenburg) — Beratung durch die Grundschule

Brandenburgisches Schulgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 23.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Eltern werden insbesondere zum Schulhalbjahr der sechsten Jahrgangsstufe über die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen durch die besuchte Grundschule informiert. Den Eltern wird eine individuelle Beratung angeboten.