Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 37 Beginn der Schulpflicht
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 27.08.2025 – VG 1 L 403/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 – OVG 11 S 56/21Infektionsschutz: Rechtmäßigkeit des Verbots des Zutritts zu Schulen ohne Nachweis eines negativen Testergebnisses KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Potsdam, 21.03.2014 – 12 K 2483/12
- BSG, 11.12.2025 – B 10/12 KR 7/23 RKranken- und Pflegeversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht bzw -freiheit - landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit - selbstständige Tätigkeit - Minderjähriger - Vollzeitschulpflicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 – OVG 3 S 112/20Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2021 – OVG 3 M 4/21Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 BbgSchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/37#abs-1 (1) Vor Beginn der Schulpflicht besteht für alle Kinder die Pflicht, an einer schulärztlichen Untersuchung durch die Gesundheitsämter und zum Beginn des der Einschulung vorhergehenden Schuljahres an einer Sprachstandsfeststellung teilzunehmen. Kinder und junge Menschen, deren erstmaliger Schulbesuch in einer anderen als der ersten Jahrgangsstufe erfolgen soll, sind nur dann verpflichtet, an einer schulärztlichen Untersuchung und einer Sprachstandsfeststellung teilzunehmen, wenn sie noch keine Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft in der Bundesrepublik Deutschland besucht haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/37#abs-2 (2) Kinder, bei denen aufgrund nicht hinreichender Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwarten ist, dass sie dem Anfangsunterricht nicht folgen können, werden durch das staatliche Schulamt verpflichtet, an geeigneten Sprachförderkursen teilzunehmen. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Einführung der Sprachstandsfeststellungen und Sprachförderkurse, zur Teilnahmepflicht, zum Verfahren, zur Anerkennung von Sprachstandsfeststellungen und Sprachförderkursen sowie zum Inhalt und Umfang der Sprachförderkurse durch Rechtsverordnung zu regeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/37#abs-3 (3) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/37#abs-4 (4) Kinder, die in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen. In begründeten Ausnahmefällen können Kinder aufgenommen werden, die nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden. Entsprechende Anträge sollen gesicherte Nachweise zum Entwicklungsstand des Kindes enthalten. Mit der Aufnahme in die Schule beginnt die Schulpflicht.