# § 17 BbgSchulG (Brandenburg) — Abschlüsse und Berechtigungen

Brandenburgisches Schulgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Bildungsgängen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 können die folgenden Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden:

Hauptschulabschluss/Berufsbildungsreife,

erweiterter Hauptschulabschluss/erweiterte Berufsbildungsreife,

Realschulabschluss/Fachoberschulreife,

Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe,

Fachhochschulreife,

allgemeine Hochschulreife/Abitur,

Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in schulischer Form,

schulischer Teil eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung,

Berufsabschluss nach Landesrecht,

Fachschulabschluss,

Abschluss der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" und

Abschluss der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung".

(2) An Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen" kann am Ende der Jahrgangsstufe 10 ein der Berufsbildungsreife entsprechender Abschluss nach Landesrecht erteilt werden.

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Zitiervorschlag: § 17 BbgSchulG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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