Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz

BbgSchulG

§ 133 Schulpsychologische Beratung

Brandenburg3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/133?asof=2026-07-26#abs-1 (1) Die schulpsychologische Beratung umfasst insbesondere die präventive und die auf akute Probleme bezogene Beratung von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, Eltern sowie von Schulen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/133?asof=2026-07-26#abs-2 (2) Die schulpsychologische Beratung erfolgt durch Schulpsychologinnen und Schulpsychologen.

Abschnitt 3

Einrichtung des Landes zur Weiterentwicklung der Schule

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