Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 133 Schulpsychologische Beratung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/133#abs-1 (1) Die schulpsychologische Beratung umfasst insbesondere die präventive und die auf akute Probleme bezogene Beratung von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, Eltern sowie von Schulen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/133#abs-2 (2) Die schulpsychologische Beratung erfolgt durch Schulpsychologinnen und Schulpsychologen.