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§ 133 BbgSchulG (Brandenburg) — Schulpsychologische Beratung

Brandenburgisches Schulgesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 26.07.2026 bis 30.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die schulpsychologische Beratung umfasst insbesondere die präventive und die auf akute Probleme bezogene Beratung von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, Eltern sowie von Schulen.

(2) Die schulpsychologische Beratung erfolgt durch Schulpsychologinnen und Schulpsychologen.

Abschnitt 3

Einrichtung des Landes zur Weiterentwicklung der Schule