Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Schulgesetz
BbgSchulG§ 131 Schulbehörden
Stand: 01.08.2026
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- OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 – OVG 61 PV 4.13Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/131#abs-1 (1) Oberste Schulbehörde ist das für Schule zuständige Ministerium. Es nimmt für das Land die Schulaufsicht über das gesamte Schulwesen wahr und entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Es übt die Fachaufsicht und die Dienstaufsicht über die staatlichen Schulämter sowie die Rechtsaufsicht über die
Landkreise,
kreisfreien Städte und
Schulverbände, an denen Landkreise, kreisfreie Städte, Gemeinden oder Gemeindeverbände eines anderen Landes beteiligt sind,
als Schulträger aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/131#abs-2 (2) Untere Schulbehörden als sonstige untere Landesbehörden sind die regional zuständigen staatlichen Schulämter. Die staatlichen Schulämter üben die Fachaufsicht und die Dienstaufsicht über die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Schulen aus. Sie üben die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Schulverbände als Schulträger in anderen als den in Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 genannten Fällen aus. Die staatlichen Schulämter sollen ihre Aufgaben in enger Kooperation mit den Schulträgern wahrnehmen, insbesondere durch einen gegenseitigen und rechtzeitigen Austausch von Anregungen und von Informationen über Maßnahmen mit Auswirkungen auf den jeweils anderen Bereich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/131#abs-3 (3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, einem staatlichen Schulamt Aufgaben der unteren Schulbehörde in der örtlichen Zuständigkeit anderer staatlicher Schulämter durch Rechtsverordnung zu übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgSchulG/131#abs-4 (4) Die Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht des staatlichen Schulamtes, in dessen Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Absatz 3 gilt entsprechend.