Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 73 Geltung des Disziplinargesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/73?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes in der bis zum 31. August 2024 geltenden Fassung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 30a des Landesdisziplinargesetzes in der ab dem 1. September 2024 geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/73?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die Disziplinarklage wird von der obersten Dienstbehörde erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/73?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis verhängt werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 73 BbgRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Cottbus, 16.04.2021 – DG 5/13
- LG Cottbus, 23.04.2021 – DG 10/17
- LG Cottbus, 21.02.2025 – DG 7/24Disziplinarverfahren gegen eine Richterin: Kürzung der Dienstbezüge wegen eines einheitlichen Dienstvergehens durch Verstöße gegen zivilprozessuale Pflichten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.