Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz
BbgRiG§ 54 Gesamtrichterräte, Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/54#abs-1 (1) Für die Mitgliedschaft in den Gesamtrichterräten und dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat sowie deren Auflösung und Neuwahl gelten die §§ 36 und 38 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/54#abs-2 (2) In Angelegenheiten, in denen der Gesamtrichterrat oder der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 zu beteiligen ist, gelten die §§ 41 bis 53 entsprechend.