Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Richtergesetz

BbgRiG

§ 55 Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/55#abs-1 (1) Bestehen Anhaltspunkte, dass an einer Angelegenheit Richterrat und Personalrat gemeinsam beteiligt sind, unterrichten sie sich gegenseitig. Dem Gerichtsvorstand ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/55#abs-2 (2) Sind an einer Angelegenheit Richterrat und Personalrat gemeinsam beteiligt, so beraten und beschließen beide in einer gemeinsamen Sitzung, an der die Mitglieder des Personalrats und eine nach Maßgabe des Absatzes 3 bestimmte Zahl von entsandten Mitgliedern des Richterrats teilnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/55#abs-3 (3) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats verhält sich zu der Zahl der zum Richterrat Wahlberechtigten wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats zu der Zahl der zum Personalrat Wahlberechtigten. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die einem Fünftel der Mitglieder des Personalrats entsprechende Zahl.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/55#abs-4 (4) Besteht der Personalrat nur aus einer Person, so tritt ein Mitglied des Richterrats zur Beschlussfassung zum Personalrat hinzu.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/55#abs-5 (5) Ist die Zahl der Mitglieder des Richterrats und des Personalrats gleich groß, so treten beide Vertretungen zusammen; den Vorsitz führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Richterrats.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRiG/55#abs-6 (6) Für den Gesamtrichterrat und den Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

§ 54 § 56